Textliche Festsetzungen zum B-Plan 50
Teil B - Textliche Festsetzungen Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1990
1. Art der baulichen Nutzung

•  In den MI-Gebieten (BBl 1 b, 2, 3b, 10, 11b) sind die Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 6, 7 und 8 BauNVO gem. § 1 As. 5 BauNVO nicht zulässig.

•  In den MI-Gebieten (BB1 1a, 3a, 4a, 4 b, 5, 8, 9, 11a, 12) sind die Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 4, 6, 7 und 8 BauNVO gem. § 1 Abs. 5 BauNVO nicht zulässig.

3. In den WA-Gebieten werden die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.

4. Notwendige Stellplätze oder Garagen sind außer auf den dafür festgesetzten Flächen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.

2. Maß der baulichen Nutzung

•  In den Baugebieten 5, 9, 10, 11a und 11b ist gem. § 16 Abs. 5 BauNVO eine Nutzung des Untergeschosses für Wohn- und Nutzzwecke zulässig, wenn dadurch die festgesetzte Geschossflächenzahl nicht überschritten wird und die Festsetzung unter Pkt. 4.1 eingehalten wird.

2. In allen Baugebieten sind gem. § 20 Abs. 3 BauNVO Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschließlich der zugehörigen Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände bei der Ermittlung der Geschossflächenzahl ganz mitzuberechnen.

3. Grünordnung

•  Für die in der Planzeichnung durch Pflanz- und Erhaltungsgebot festgesetzten Einzelbäume gilt:

- An den Haupterschließungsstraßen sind Bäume als Hochstämme, 3x v. StU 16-18 cm im Abstand von 20 m anzupflanzen und dauernd zu unterhalten.

Baumarten:

Fraxinus exelsior Esche

Prunus avium Vogelkirsche

Quercus robur Stieleiche

Tilia cordata Winterlinde

- An den Wohnwegen und an der nördlichen Plangrenze sind kleinkronige Bäume als Hochstämme, 3x v. StU 16-18 cm, zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.

Baumarten:

Acer campestre `Elsrijk` Feldahorn

Aesculus carnea `Brioti' Rotblühende Roßkastanie

Alnus cordata Herzblättrige Erle

Crataegus laevigata Rotdorn

Cartaegus monogyna `Stricla` Weißdorn

Cartaegus X prunifolia Pflaumenblättriger Weißdorn

Prunus avium `Plena` Vogelkirsche

Pyrus Calleryana `Chanticleer` Chin. Wildbirne

Sorbus aucuparia Vogelbeere

•  Auf den Flächen der Bindung zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern sind die vorhandenen Knicks dauernd zu unterhalten. Abgängiger Baumwuchs ist durch einheimisches Knickgehölz zu ersetzen und dauernd zu erhalten. Im Abstand von 30 m sind Quercubus robur (Stieleichen) als Überhalter (Bäume) Hochstämme 3 x v. StU 16-18 cm anzupflanzen und zu erhalten.

Für die anzupflanzenden Sträucher sind folgende Gehölze zu verwenden:

Alnus glutinosa Schwarzerle Carpinus betulus Hainbuche

Corylus avellana Haselnuß Crategus monog. Weißdorn

Euonymus erurop. Pfaffenhütchen Fagus sylvatica Rotbuche Ligustrum vulgare Rainweide Prunus spinosa Schlehe

Pyrus communis Wildbirne Quercus robur Stieleiche

Rosa canina Hundsrose Rhamnus frangula Faulbaum

Rubus div. spec. Brombeere Salix aurita Ohrweide

Salix caprea Salweide Salix cinera Grauweide

Sambus nigra Holunder Viburnum opulus Schneeball

Die Knicks sind im Abstand von 10-15 Jahren fachgerecht auf den Stock zu setzen. Fehlende Knickbereiche sind zu ergänzen und gem. 3.2. zu bepflanzen. Ziergehölze in den Knickbereichen sind zu roden und durch Gehölze gem. 3.2. zu ersetzen. Abfälle sind aus dem Knickbereich zu entfernen.

•  Auf den Flächen zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern (Knicks) ist ein 1 m hoher Erdwall mit einem 3 m breiten Sukzessionsstreifen anzulegen und mit heimischen Knickgehölzen gem. 3.2. dreireihig zu bepflanzen, Überhälter gem. 3.1.

•  Die Fläche zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern (Sichtschutzpflanzung) ist mit heimischen Knickgehölzen gem. 3.2. dreireihig zu bepflanzen, Überhälter gem. 3.1.

•  Öffentliche Grünflächen: Die öffentlichen Grünflächen sind zum Schutz der natürlichen Ressourcen naturbetont zu entwickeln. Die Rasenflächen sind mit einer Wildkräutermischung einzusäen und extensiv zu pflegen. Eine Düngung und der Einsatz von Pestiziden ist unzulässig. Sträucher sind gem. 3.2. anzupflanzen, Obstbäume sind als Hochstämme, 3 x v. StU 16-18 cm anzupflanzen und zu erhalten.

Obstbaumarten:

Junglans regia Walnussbaum

Malus comm. in Sorten Apelbaum

Pyrus comm. in Sorten Birnenbaum

Prunus dom. in Sorten Pflaumenbaum

Prunus in Sorten Kirschbaum

Mespilus germanica Mispel als Halbstamm

•  Auf der Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft ist für jeden abgängigen Obstbaum ein neuer Baum gem. 3.4. anzupflanzen und dauernd zu unterhalten. Der Gehölzwuchs in Kronenraum der Obstbäume ist zu entfernen. Bei Aufgabe der Bewirtschaftung bzw. bei Pachtauflösung ist die freiwerdende Fläche der natürlichen Entwicklung zu überlassen.

•  Kopfweiden: An den gekennzeichneten Standorten sind Salix alba (Silberweiden) als Hochstämme, 3x v. StU 16-18 cm anzupflanzen und dauernd zu erhalten. Die Kopfweiden sind nach 2 Jahren in 2 m Höhe zu köpfen. Durch abschnittweisen Schnitt, d.h. von Jahr zu Jahr, werden die Äste im Turnus von 10-15 Jahren nahe am Kopf abgesägt, um eine Kopflastigkeit zu vermeiden. Die an der südöstlichen Planungsgrenze gelegene Kopfweide weist starke Stämmlinge auf.

Um ein Auseinanderbrechen des wertvollen Baumes zu verhindern, sind die Stämmlinge abschnittsweise zu entfernen.

•  Gemeinschaftsstellplätze: Auf den Flächen für Gemeinschaftsstellplätze sind pro drei Stellplätze ein Baum, 3 x v. StU 16-18 cm anzupflanzen und dauernd zu erhalten.

Baumarten:

Acer campestre Feldahorn

Carpinus betulus Hainbuche

Fraxinus exelsior Esche

Prunus avium Vogelkirsche

Quercus robur Stieleiche

Tilia cordata Winterlinde

Die Stellplätze sind mit den unter 3.2. aufgeführten Sträuchern einzufassen und zu gliedern.

•  Grundstücksflächen: Auf den privaten Grundstücksflächen ist pro 300 qm ein heimischer Baum als Hochstamm oder Solitär , 3x v. StU 16-18 cm anzupflanzen und dauernd zu unterhalten.

Baumarten:

Alnus Glutinosa Schwarzerle Prunus avium Wildkrische

Acer campestre Feldahorn Pyrus communis Wildbirne

Crataegus monogyna Weißdorn Quercus robur Stieleiche

Fagus sylvatica Rotbuche Salix alba Silberweide

Fraxinus exelsior Esche Sorbus aucuparia Vogelbeere

Obstbäume siehe unter Punkt 3.4. oder:

Taxus baccata Eibe (Solitär 5x v. Höhe 175-200)

Ilex aquifolium Stechpalme (Solitär 5 x v. Höhe 175-200)

•  Grundstückseinfassungen: An den seitlichen und hinteren bzw. straßenseitigen Grundstücksgrenzen sind Hecken bis max. 1,25 m Höhe mit heimischen Laubgehölzen (s. 3.2.) anzupflanzen und dauernd zu unterhalten.

•  Regenrückhaltebecken: Die Uferböschungen sind flach auszubilden. Flachwasserzonen (max. Tiefe kleiner/gleich 30 cm sind vorzusehen. Die Teiche sind mit Feuchtwiesen- und Röhrichtarten zu bepflanzen:

Weichholzzone: Sumpfzone:

Salix cinerea Aschweide Scirpus lacustris Teichsimse

Salix alba Silberweide Plantago altissima Froschlöffel

Alnus glutinosa Roterle Carex gracilis Segge

Glyceria maxima Wasserschwaden

Caltha palustris Sumpfdotterbl.

Röhrichtzone:

Phragmites comm. Schilf

Typha latifolia breitblättr. Rohrkolben

Typha angustif. schmalblättr. Rohrkolben

Iris pseudacorus Wasserschwertlilie

•  Fassadenbegrünung: mindestens 25% der Fassaden der baulichen Anlagen sind zu begrünen.

Geeignete Pflanzen hierfür sind:

Hedra helix Efeu

Parthenocissus tricuspidata `Veitchii` Wilder Wein

Parthenocissus quincifolia Èngelmannii` Wilder Wein

Hydragena annomala ssp. petiolaris Kletterhortensie

13. Garagen, Carports, Nebenanlagen: Garagen, Carports und Nebenanlagen sollten mit einer extensiven Dachbegrünung versehen und berankt werden.

•  Oberflächenbefestigung: Für Zugänge, Zufahrten und Stellplatzflächen auf den privaten Grundstücken sind nur wasserdurchlässige bzw. wassergebundene Befestigungen ohne Betonunterbau zulässig.

4. Sonstige Festsetzungen:

•  Sockelhöhen der Gebäude: Die Oberkante des Erdgeschossfußbodens darf bergseits max. 0,3 m über der dort anstehenden mittleren Geländehöhe liegen. Bis auf notwendige Geländeeinebnungen zur Erschließung und Nutzung der Gebäude ist ansonsten der natürliche Geländeverlauf beizubehalten.

2. Auf den von der Bebauung freizuhaltenden Flächen (Sichtdreiecke) sind sichtbehindernde bauliche Anlagen und Anpflanzungen über 0,7 m Höhe unzulässig.

3. Die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen in den nachfolgend genannten Baugebieten müssen die Anforderungen nach DIN 4109 gemäß der nachfolgenden Zuordnung zu Lärmpegelbereichen (LPB) mindestens erfüllen.

Baugebiet 1:

Wohnblock an der L165: Westfassade LPB IV

alle anderen Fassaden LPB III

Baugebiet 2: Westfassade LPB IV

alle anderen Fassaden LPB III

Baugebiete 3 und 8 bis 12: alle Fassaden LPB III

Für Räume die dem Schlafen dienen, (Schlaf- u. Kinderzimmer) und deren Außenbauteile, die Anforderungen gemäß Lärmpegelbereich IV erfüllen müssen, sind schalldämmende Zuluftöffnungen vorgesehen.

•  Baugestalterische Festsetzungen

•  Mit Ausnahme der Baugebiete 3a, 3b, 4a, 4b und 6 wird für die Außenwände rotes Verblendermauerwerk vorgeschrieben.

•  Für die Dacheindeckung sind nur rote Ziegelpfannen bzw. rote Betondachsteine zulässig, ausgenommen sind die Baugebiete 3a, 3b, 4 a, 4b und 6.

•  Für Dächer mit baulichen Nebenanlagen (Garagen, Carports) ist eine Dachbegrünung zulässig. Diese Dächer sind ausnahmsweise auch als Flachdächer zulässig.

•  Nebengebäude sind nur im festen Verbund mit dem Hauptgebäude zulässig.

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