1. Art der baulichen Nutzung
In den MI-Gebieten (BBl 1 b, 2, 3b, 10, 11b) sind die Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 6, 7 und 8 BauNVO gem. § 1 As. 5 BauNVO nicht zulässig.
In den MI-Gebieten (BB1 1a, 3a, 4a, 4 b, 5, 8, 9, 11a, 12) sind die Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 4, 6, 7 und 8 BauNVO gem. § 1 Abs. 5 BauNVO nicht zulässig.
3. In den WA-Gebieten werden die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
4. Notwendige Stellplätze oder Garagen sind außer auf den dafür festgesetzten Flächen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
2. Maß der baulichen Nutzung
In den Baugebieten 5, 9, 10, 11a und 11b ist gem. § 16 Abs. 5 BauNVO eine Nutzung des Untergeschosses für Wohn- und Nutzzwecke zulässig, wenn dadurch die festgesetzte Geschossflächenzahl nicht überschritten wird und die Festsetzung unter Pkt. 4.1 eingehalten wird.
2. In allen Baugebieten sind gem. § 20 Abs. 3 BauNVO Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschließlich der zugehörigen Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände bei der Ermittlung der Geschossflächenzahl ganz mitzuberechnen.
3. Grünordnung
Für die in der Planzeichnung durch Pflanz- und Erhaltungsgebot festgesetzten Einzelbäume gilt:
- An den Haupterschließungsstraßen sind Bäume als Hochstämme, 3x v. StU 16-18 cm im Abstand von 20 m anzupflanzen und dauernd zu unterhalten.
Baumarten:
Fraxinus exelsior Esche
Prunus avium Vogelkirsche
Quercus robur Stieleiche
Tilia cordata Winterlinde
- An den Wohnwegen und an der nördlichen Plangrenze sind kleinkronige Bäume als Hochstämme, 3x v. StU 16-18 cm, zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Baumarten:
Acer campestre `Elsrijk` Feldahorn
Aesculus carnea `Brioti' Rotblühende Roßkastanie
Alnus cordata Herzblättrige Erle
Crataegus laevigata Rotdorn
Cartaegus monogyna `Stricla` Weißdorn
Cartaegus X prunifolia Pflaumenblättriger Weißdorn
Prunus avium `Plena` Vogelkirsche
Pyrus Calleryana `Chanticleer` Chin. Wildbirne
Sorbus aucuparia Vogelbeere
Auf den Flächen der Bindung zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern sind die vorhandenen Knicks dauernd zu unterhalten. Abgängiger Baumwuchs ist durch einheimisches Knickgehölz zu ersetzen und dauernd zu erhalten. Im Abstand von 30 m sind Quercubus robur (Stieleichen) als Überhalter (Bäume) Hochstämme 3 x v. StU 16-18 cm anzupflanzen und zu erhalten.
Für die anzupflanzenden Sträucher sind folgende Gehölze zu verwenden:
Alnus glutinosa Schwarzerle Carpinus betulus Hainbuche
Corylus avellana Haselnuß Crategus monog. Weißdorn
Euonymus erurop. Pfaffenhütchen Fagus sylvatica Rotbuche Ligustrum vulgare Rainweide Prunus spinosa Schlehe
Pyrus communis Wildbirne Quercus robur Stieleiche
Rosa canina Hundsrose Rhamnus frangula Faulbaum
Rubus div. spec. Brombeere Salix aurita Ohrweide
Salix caprea Salweide Salix cinera Grauweide
Sambus nigra Holunder Viburnum opulus Schneeball
Die Knicks sind im Abstand von 10-15 Jahren fachgerecht auf den Stock zu setzen. Fehlende Knickbereiche sind zu ergänzen und gem. 3.2. zu bepflanzen. Ziergehölze in den Knickbereichen sind zu roden und durch Gehölze gem. 3.2. zu ersetzen. Abfälle sind aus dem Knickbereich zu entfernen.
Auf den Flächen zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern (Knicks) ist ein 1 m hoher Erdwall mit einem 3 m breiten Sukzessionsstreifen anzulegen und mit heimischen Knickgehölzen gem. 3.2. dreireihig zu bepflanzen, Überhälter gem. 3.1.
Die Fläche zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern (Sichtschutzpflanzung) ist mit heimischen Knickgehölzen gem. 3.2. dreireihig zu bepflanzen, Überhälter gem. 3.1.
Öffentliche Grünflächen: Die öffentlichen Grünflächen sind zum Schutz der natürlichen Ressourcen naturbetont zu entwickeln. Die Rasenflächen sind mit einer Wildkräutermischung einzusäen und extensiv zu pflegen. Eine Düngung und der Einsatz von Pestiziden ist unzulässig. Sträucher sind gem. 3.2. anzupflanzen, Obstbäume sind als Hochstämme, 3 x v. StU 16-18 cm anzupflanzen und zu erhalten.
Obstbaumarten:
Junglans regia Walnussbaum
Malus comm. in Sorten Apelbaum
Pyrus comm. in Sorten Birnenbaum
Prunus dom. in Sorten Pflaumenbaum
Prunus in Sorten Kirschbaum
Mespilus germanica Mispel als Halbstamm
Auf der Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft ist für jeden abgängigen Obstbaum ein neuer Baum gem. 3.4. anzupflanzen und dauernd zu unterhalten. Der Gehölzwuchs in Kronenraum der Obstbäume ist zu entfernen. Bei Aufgabe der Bewirtschaftung bzw. bei Pachtauflösung ist die freiwerdende Fläche der natürlichen Entwicklung zu überlassen.
Kopfweiden: An den gekennzeichneten Standorten sind Salix alba (Silberweiden) als Hochstämme, 3x v. StU 16-18 cm anzupflanzen und dauernd zu erhalten. Die Kopfweiden sind nach 2 Jahren in 2 m Höhe zu köpfen. Durch abschnittweisen Schnitt, d.h. von Jahr zu Jahr, werden die Äste im Turnus von 10-15 Jahren nahe am Kopf abgesägt, um eine Kopflastigkeit zu vermeiden. Die an der südöstlichen Planungsgrenze gelegene Kopfweide weist starke Stämmlinge auf.
Um ein Auseinanderbrechen des wertvollen Baumes zu verhindern, sind die Stämmlinge abschnittsweise zu entfernen.
Gemeinschaftsstellplätze: Auf den Flächen für Gemeinschaftsstellplätze sind pro drei Stellplätze ein Baum, 3 x v. StU 16-18 cm anzupflanzen und dauernd zu erhalten.
Baumarten:
Acer campestre Feldahorn
Carpinus betulus Hainbuche
Fraxinus exelsior Esche
Prunus avium Vogelkirsche
Quercus robur Stieleiche
Tilia cordata Winterlinde
Die Stellplätze sind mit den unter 3.2. aufgeführten Sträuchern einzufassen und zu gliedern.
Grundstücksflächen: Auf den privaten Grundstücksflächen ist pro 300 qm ein heimischer Baum als Hochstamm oder Solitär , 3x v. StU 16-18 cm anzupflanzen und dauernd zu unterhalten.
Baumarten:
Alnus Glutinosa Schwarzerle Prunus avium Wildkrische
Acer campestre Feldahorn Pyrus communis Wildbirne
Crataegus monogyna Weißdorn Quercus robur Stieleiche
Fagus sylvatica Rotbuche Salix alba Silberweide
Fraxinus exelsior Esche Sorbus aucuparia Vogelbeere
Obstbäume siehe unter Punkt 3.4. oder:
Taxus baccata Eibe (Solitär 5x v. Höhe 175-200)
Ilex aquifolium Stechpalme (Solitär 5 x v. Höhe 175-200)
Grundstückseinfassungen: An den seitlichen und hinteren bzw. straßenseitigen Grundstücksgrenzen sind Hecken bis max. 1,25 m Höhe mit heimischen Laubgehölzen (s. 3.2.) anzupflanzen und dauernd zu unterhalten.
Regenrückhaltebecken: Die Uferböschungen sind flach auszubilden. Flachwasserzonen (max. Tiefe kleiner/gleich 30 cm sind vorzusehen. Die Teiche sind mit Feuchtwiesen- und Röhrichtarten zu bepflanzen:
Weichholzzone: Sumpfzone:
Salix cinerea Aschweide Scirpus lacustris Teichsimse
Salix alba Silberweide Plantago altissima Froschlöffel
Alnus glutinosa Roterle Carex gracilis Segge
Glyceria maxima Wasserschwaden
Caltha palustris Sumpfdotterbl.
Röhrichtzone:
Phragmites comm. Schilf
Typha latifolia breitblättr. Rohrkolben
Typha angustif. schmalblättr. Rohrkolben
Iris pseudacorus Wasserschwertlilie
Fassadenbegrünung: mindestens 25% der Fassaden der baulichen Anlagen sind zu begrünen.
Geeignete Pflanzen hierfür sind:
Hedra helix Efeu
Parthenocissus tricuspidata `Veitchii` Wilder Wein
Parthenocissus quincifolia Èngelmannii` Wilder Wein
Hydragena annomala ssp. petiolaris Kletterhortensie
13. Garagen, Carports, Nebenanlagen: Garagen, Carports und Nebenanlagen sollten mit einer extensiven Dachbegrünung versehen und berankt werden.
Oberflächenbefestigung: Für Zugänge, Zufahrten und Stellplatzflächen auf den privaten Grundstücken sind nur wasserdurchlässige bzw. wassergebundene Befestigungen ohne Betonunterbau zulässig.
4. Sonstige Festsetzungen:
Sockelhöhen der Gebäude: Die Oberkante des Erdgeschossfußbodens darf bergseits max. 0,3 m über der dort anstehenden mittleren Geländehöhe liegen. Bis auf notwendige Geländeeinebnungen zur Erschließung und Nutzung der Gebäude ist ansonsten der natürliche Geländeverlauf beizubehalten.
2. Auf den von der Bebauung freizuhaltenden Flächen (Sichtdreiecke) sind sichtbehindernde bauliche Anlagen und Anpflanzungen über 0,7 m Höhe unzulässig.
3. Die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen in den nachfolgend genannten Baugebieten müssen die Anforderungen nach DIN 4109 gemäß der nachfolgenden Zuordnung zu Lärmpegelbereichen (LPB) mindestens erfüllen.
Baugebiet 1:
Wohnblock an der L165: Westfassade LPB IV
alle anderen Fassaden LPB III
Baugebiet 2: Westfassade LPB IV
alle anderen Fassaden LPB III
Baugebiete 3 und 8 bis 12: alle Fassaden LPB III
Für Räume die dem Schlafen dienen, (Schlaf- u. Kinderzimmer) und deren Außenbauteile, die Anforderungen gemäß Lärmpegelbereich IV erfüllen müssen, sind schalldämmende Zuluftöffnungen vorgesehen.
Baugestalterische Festsetzungen
Mit Ausnahme der Baugebiete 3a, 3b, 4a, 4b und 6 wird für die Außenwände rotes Verblendermauerwerk vorgeschrieben.
Für die Dacheindeckung sind nur rote Ziegelpfannen bzw. rote Betondachsteine zulässig, ausgenommen sind die Baugebiete 3a, 3b, 4 a, 4b und 6.
Für Dächer mit baulichen Nebenanlagen (Garagen, Carports) ist eine Dachbegrünung zulässig. Diese Dächer sind ausnahmsweise auch als Flachdächer zulässig.
Nebengebäude sind nur im festen Verbund mit dem Hauptgebäude zulässig.